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BSG, 17.12.1986 - 11b RAr 28/85 |
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Ganztägiger Unterricht iS des § 44 Abs 1 AFG
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Heimstudium - Lehrgang - Unterricht - Ganztägiger Unterricht - Ausbildung
Verfahrensgang
- SG Itzehoe, 10.01.1985 - S 2 Ar 112/84
- BSG, 17.12.1986 - 11b RAr 28/85
Wird zitiert von ...
- BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
Fernunterricht - Unterhaltsgeld - Ganztätgiger Unterricht - Dauer
Ganztägiger Unterricht sei eine Veranstaltung, bei der - jedenfalls in der Regel und abgesehen von Vor- und Nacharbeiten - Lehrer und Schüler (Ausbilder und Auszubildende) in einem Raum bei Vortrag, Demonstration oder Diskussion tätig seien, und die vom Fernunterricht, der durch die räumliche Trennung von Lehrer und Schüler gekennzeichnet sei, klar abgegrenzt sei (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).Die richtungweisenden Kriterien ergäben sich aus dem Urteil des BSG in SozR 4100 § 44 Nr. 45.
"Ganztägiger Unterricht" iS des § 44 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ist, wie vom BSG bereits zum Ausdruck gebracht, "eine Veranstaltung, bei der - jedenfalls in der Regel und abgesehen von Vor- und Nacharbeiten - Lehrer und Schüler (Ausbilder und Auszubildende) in einem Raum bei Vortrag, Demonstration oder Diskussion tätig sind und die vom Fernunterricht, der durch räumliche Trennung von Lehrer und Schüler gekennzeichnet wird, klar abgegrenzt ist" (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).
Denn unverzichtbare Voraussetzungen für eine Gleichstellung sind jedenfalls, daß die Dauer des Studienganges nicht der Verantwortung des Bildungswilligen überlassen bleibt und daß eine Kontrolle der tatsächlichen Teilnahme gewährleistet ist (…BSGE 43, 44, 46 ff = SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 45).